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Interessante Urteile zum Thema: Tierkauf | Hundekauf | Welpenkauf
Schadenersatz beim Tierkauf | Tierarztkosten

Der Käufer eines später erkrankten Hundes (Welpen) muss nach den gesetzlichen Regelungen den Verkäufer des Hundes zuerst auffordern, diesen „Mangel“ der Kaufsache Hund nachzubessern. Lässt aber der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen, die vom Tierverkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden kann, so kann der Käufer für die tierärztlichen Behandlungenskosten Schadenersatz fordern. Der Welpenkäufer ist in einer solchen Ausnahmesituation | Notsituation nicht verpflichtet, dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist zur Behebung der Krankheit zu setzen.Bundesgerichtshof
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Welpe mit genetischem Fehler
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenks tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.Bundesgerichtshof
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Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
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