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Hund | Haftung | Tierrecht: Anwaltskanzlei Ackenheil 06136 - 76 28 33 Tierhalterhaftung Rechtsberatung
Haftung | Aufsichtspflicht: Wenn der Hund wegläuft
Wenn sich ein Hund losreißt und über die Straße läuft, um in einem angrenzenden Feld zu wildern, kann sich der Hundehalter nicht darauf beschränken, auf die Rückkehr des Hundes zu warten. Zur Vermeidung einer Gefährdung des Verkehrs ist es vielmehr erforderlich, die Fahrbahn zu überqueren und den Hund unmittelbar vom Rand des Feldes aus zurückzulocken. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Autofahrer dem Hund ausweichen will, trifft ihn aber eine überwiegende Schuld an der Kollision, wenn er statt der erlaubten 50 km/h eine Geschwindigkeit von gut 100 km/h fährt. Das Gericht bewertete hier das Verschulden des Pkw-Führers mit 75 % und die Haftung des Hundehalters mit 25%.Oberlandesgericht Hamm

Hundehalterhaftung: Verkehrsunfall durch sich los reißenden Hund

Reißt sich ein Hund von der Leine los und springt er dann plötzlich auf die Straße, so verwirklicht sich hier die typische Tiergefahr, indem ein Autofahrer eine Vollbremsung zur Rettung des Tieres einleitet, hierdurch aber einen Auffahrunfall riskiert. In einem solchen Fall haftet der Hundehalter für den Schaden des auffahrenden Pkw zu zwei Drittel. Da der Fahrzeugführer den Hund am Straßenrand hätte sehen können und hierauf mit erhöhter Alarmbereitschaft hätte regieren müssen, haftet er selbst zu einem Drittel. Der Einwand des Hundehalters, dass das Hundehalsband gerissen sei, entlastet diesen nicht. Denn der Hundehalter hätte durch ein festeres Halsband dieses Risiko ausschließen können oder aber er hätte nicht in der Nähe von verkehrsreichen Straßen seinen Hund ausführen dürfen. Landgericht München I


Hundehalterhaftung: Rettungssprung vor bedrohlichem Hund
Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch selbst einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen. Amtsgericht Frankfurt


Versicherung kündigte nicht rechtmäßig
Eine Hundehalterin schloss für ihre Schäferhündin eine Tierkrankenversicherung auf die Dauer von drei Jahren ab. Gut drei Monate nach Versicherungsbeginn musste der Hund insgesamt 26 mal zum Tierarzt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von DM 7.698 hat die Tierkrankenversicherung übernommen, kündigte aber nun die Versicherung auf. Dies wollte sich die Hundehalterin nicht gefallen lassen und verklagte die Versicherungsgesellschaft. Das Gericht hielt die Kündigung der Versicherung für unwirksam. Weder aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch aus dem Versicherungsvertragsgesetz lässt sich eine vorzeitige Vertragsbeendigung herleiten. Da Tiere keine Sachen sind, sondern Lebewesen, lassen sich auf deren Krankenversicherung nicht die Grundsätze einer Sachversicherung, sondern eher der allgemeinen Krankenversicherung für Menschen anwenden. Damit muss die Versicherungsgesellschaft das Vertragsende abwarten. AG Hannover


Aufsichtspflicht des Hundehalters
Zwei Hundehalterinnen gingen mit ihren Hunden spazieren. Die ältere kam zu Fall und trug, wie sie behauptete, schwere Verletzungen davon. Die Umstände waren strittig: Hatte die Klägerin in erster Instanz behauptet, ihr Mischlingshund sei von dem größeren Golden Retriever angefallen worden, sagte sie später, der Retriever habe eine Knochen gefunden und diesen durch Knurren verteidigt, wodurch ihr Hund flüchtete und sie umgerissen habe. Das OLG Frankfurt wies die Klage ab, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen w a r, ihren Hund angemessen zu beaufsichtigen. OLG Frankfurt


Auffällig gewordener Hund
Ist ein Hund bereits in der Vergangenheit durch Aggressivität aufgefallen, so sind wegen der hiermit verbundenen erhöhten Gefahren strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters zu stellen. Gegebenenfalls muss er durch Anlegen eines Maulkorbes oder sicheres Anleinen verhindern, dass das Tier Menschen anfallen und verletzen kann. Mit dieser Begründung wurde der Halter eines Bernhardiner-Mischlings wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von DM 1.200 verurteilt, weil er keine Vorkehrungen getroffen hatte, dass sein Hund aus der Wohnung ins Freie gelangen konnte und dort ohne erkennbaren Anlass eine Rentnerin verletzte. Das Gericht hielt den Hundehalter grundsätzlich für verpflichtet, seinen Hund so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen anderer Personen verhindert werden. Da dieses Tier bereits schon einmal durch Bösartigkeit aufgefallen war, sind an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters besonders strenge Anforderungen zu stellen, die hier verletzt wurden. Oberlandesgericht Karlsruhe


Schmerzensgeld bei Hundebiss
Eine Schülerin wurde ohne jegliche Veranlassung von einem Rottweiler angefallen. Sie trug eine großflächige Bisswunde am Unterarm davon. Bei der Schmerzensgeldbemessung wurde vom Gericht berücksichtigt, dass die Schülerin einen Schock davontrug. Angerechnet wurden dem Hundehalter 1000 DM, die er als Zahlungsauflage in dem Strafverfahren bereits an die Schülerin zu zahlen hatte. Insgesamt wurden 5000 DM Schmerzensgeld bemessen. OG Düsseldorf, Az.: 22 U 31/96 In einem anderen Fall wurden einem im Gesicht verletzten 8-jährigen Mädchen 10.000 Euro Schmerzensgeld zugestanden. OG Celle,


Beim Gassigehen ausgerutscht
Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, haften gegenüber Fußgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei eine Gehirnerschütterung zugezogen, doch wurde die Klage auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, weil sich im Prozess ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaften Welpen der Familie an der Leine aus. Der Hund wollte weglaufen und zog an der Leine. Bei dem Ruck, dem das Mädchen mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das Gericht war der Auffassung, dass ein 7-jähriges Kind bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund überfordert ist, und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor. Amtsgericht München


Wachhund ist nicht gleich Wachhund
Tiere sind generell unberechenbar. Deshalb haftet ein Tierhalter für sein Tier auch dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Nur für sogenannte Nutztiere gilt etwas anderes. Hier kann sich der Tierhalter entlasten. Eine solche Haftungserleichterung kommt z.B. bei einem Hütehund infrage. Bei einem Wachhund ist dies aber fraglich, da ein Wachhund meist nicht der Berufstätigkeit des Hundehalters dient. Die Haftungserleichterung des § 833 S. 2 BGB kommt dem Hundehalter dann nicht zugute, wenn dieser Hund nur deswegen als Wachhund gehalten wird, um dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen. OG Köln


Tierschutzverein haftet nur bedingt
Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, und greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, dass solche Tiere schwieriger sind als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Amtsgericht Duisburg


Behandlungskosten für „wertlosen“ Mischling
Ein junger Mischlingshund wurde von einem Schäferhund angefallen und übel zugerichtet. Die Tierarztbehandlungskosten beliefen sich auf 4.600 DM. Dies war dem Schäferhundehalter entschieden zu viel. Nach seiner Ansicht hätte der Mischling eingeschläfert werden müssen, und er hätte dann den Wiederbeschaffungswert für das Tier ersetzt. Da der Gesetzgeber das Tier ausdrücklich nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpf behandelt, verurteilte das Gericht den Schäferhundehalter zum Ersatz dieser Behandlungskosten. Selbst wenn der Mischlingshund praktisch „wertlos“ ist, sind die Aufwendungen zur Heilbehandlung in Höhe von 4.600 DM noch nicht unverhältnismäßig. Entscheidend sind die persönlichen Beziehungen zum Tier. Bei einem „Familientier“ ist das Interesse an einer Heilbehandlung größer einzuschätzen als bei einem reinen „Nutztier“. Amtsgericht Idar-Oberstein
Haftung | Hund: ungewollter Deckakt
Quasi gewaltsam verschaffte sich ein Mischlingsrüde Zugang zu seiner angebeteten Rottweilerhündin. Er grub sich durch den Zaun durch und es kam zu einem Deckakt. Um die ungewollte Schwangerschaft zu beseitigen, wurde die Hündin kastriert und die Welpenföten entfernt. Diese Kosten sollte der Halter des Mischlingsrüden bezahlen, der sich aber weigerte. Das Gericht gab dem Halter der Hündin teilweise Recht. Durch den ungewollten Deckakt ist dem Halter der Hündin ein Schaden entstanden. Dieser musste nicht damit rechnen, dass der Rüde die Grundstückseinfriedung überwindet. Er war weiter auch nicht verpflichtet, die Schwangerschaft austragen zu lassen, da die Folgekosten für das Aufziehen der Welpen höher gewesen wären als eine Unterbrechung der Schwangerschaft. Die Kosten der Kastration musste der Rüdenhalter aber nicht in voller Höhe bezahlen, da bei einer frühzeitigeren Kontrolle der Hündin eine kostengünstige Hormonspritze die Schwangerschaft bereits beseitigt hätte. Amtsgericht Lampertheim


Wohnungsschaden durch Hund
Verwüstet ein Hund während der Abwesenheit des Halters die Wohnung, hat er von seiner Hausratversicherung keinen Anspruch auf Schadensersatz. Im speziellen Fall hatte der Hund die Abwesenheit seines Besitzers dazu genutzt, Klopapier in die Toilette zu stopfen und so oft die Spülung zu drücken, bis die Wohnung überflutet war. LG Hannover


Hundehalter beim Spielen mit dem Hund verletzt
Ein Hundehalter spielte mit seinem Schäferhund. Als dieser auf ihn zurannte, erhob er sich ruckartig aus der Hockstellung und machte eine unkontrollierte Drehbewegung mit seinen Knien. Hierbei zog er sich einen Meniskusriss zu. Die Versicherung und das Gericht versagten ihm eine Invaliditätsentschädigung. Denn erleidet ein Versicherter bei einer gezielten, von ihm gesteuerten Kraftanstrengung eine innere Verletzung, so liegt kein Unfall vor. OLG Hamm


Schadensersatz für getöteten Hund
Im Falle des Todes eines verletzten Hundes hat der Schädiger dessen Anschaffungskosten sowie Kosten einer versuchten Heilbehandlung von etwa DM 4.000, wenn sie nicht gemessen am Alter und Gesundheitszustand des Tieres und den zu ihm bestehenden Bindungen unangemessen erscheinen, zu ersetzen, nicht jedoch pauschale Kosten oder ein Schmerzensgeld. Amtsgericht Frankfurt



Kein Schmerzensgeld für totgebissenen Hund
Stirbt bei einem Kampf zwischen zwei Hunden einer der beiden, hat dessen Halter kein Anrecht auf ein Schmerzensgeld. Ein Yorkshireterrier erlag den Verletzungen, die ihm ein Pitbull zugefügt hatte. Doch nach der herrschenden Rechtsprechung wird Schmerzensgeld nur bei psychischen Beeinträchtigungen zuerkannt, wie sie zum Beispiel beim Tod eines Verwandten ausgelöst wird. Schon bei entfernten Verwandten oder Freunden sprechen die Gerichte kein Schmerzensgeld zu – folglich auch nicht bei einem Hund. AG Frankfurt


Haftung: Tierarztbehandlung
Eine anerkannte Züchterin von Toypudeln ist auch vor dem Oberlandesgericht Hamm mit einer Schadensersatzklage über rund DM 39.000 gegen einen Tierarzt gescheitert. Dieser hatte mehrfach ohne Erfolg versucht, einem ihrer Hunde einen beschädigten Zahn zu ersetzen. Der Hund hatte einen Unfall durch eine Beißerei mit einem anderen Hund erlitten und trug eine Verletzung eines Zahnes im Unterkiefer davon. Dieser Zahn sollte vom Beklagten erhalten bzw. ersetzt werden. Zunächst ließ der Tierarzt den Zahn im Labor mit einem Edelstahlstift versehen und implantierte ihn erneut mittels einer Haftmasse. Der Zahn hielt nicht, wie auch fünf Versuche mit Kunstzähnen scheiterten. Aufgrund dieser Zahnverluste kann der Hund nun nicht mehr auf Ausstellungen vorgestellt werden. Die Schadensersatzklage (Wertverlust, entgangene Decktaxe) wurde zurückgewiesen, da aus tiermedizinischer Sicht ein Zahnersatz nicht erforderlich gewesen war und das Tierschutzgesetz solche „Schönheitsoperationen" untersagt. Oberlandesgericht Hamm


Entspanntes Hundetreffen mit Folgen
Zwei Hundehalter begegneten sich mit ihren frei laufenden, nicht angeleinten Hunden – einem Rottweiler und einem Schäferhund. Beide Tiere waren friedlich und zeigten keinerlei Aggressionsbereitschaft. Als der Halter des Rottweilers dann gehen wollte und seinen Hund am Halsband fasste, wurde er von dem Schäferhund angesprungen und dreimal tief in den Unterschenkel gebissen. Der Halter des Rottweilers verlangte Schmerzensgeld, was ihm auch das Gericht in voller Höhe von 12.000 DM zusprach. Eine Mithaftung des verletzten Hundehalters lehnte das Gericht ab wie auch eine mitwirkende Tiergefahr des Rottweilers. Eine solche Mithaftung käme nur dann in Betracht, wenn es zwischen den Tieren zu einer Aggressionshandlung gekommen und der verletzte Hundehalter in diese nicht ungefährliche Situation eingegriffen hätte. Landgericht Aachen


Haftung bei Schaden wegen Hundebalgerei
Kommt ein Mensch zu Fall, weil mehrere Hunde im Spiel auf ihn zulaufen, haftet jeder Halter der beteiligten Hunde für den entstandenen Schaden, ohne dass es darauf ankäme, welcher Hund konkret den Sturz verursacht hat. Denn die Frage, welcher Hund die Person umgeworfen hat, oder ob diese bei einem Ausweichmanöver gestürzt ist, spielt für die Haftungsfrage keine Rolle, weil beide Hunde durch das gegenseitige Anstacheln zu der riskanten Situation beigetragen haben. Da im Übrigen die Laufrichtung solcherart tobender Hunde nicht sicher vorhergesagt werden könne, haften die Halter auch dann, wenn sich ein Fußgänger angesichts der heranstürmenden Hunde verschätzt und bei einer Ausweichbewegung zu Fall kommt, ohne dass ihn einer der Hunde anstößt. Oberlandesgericht Oldenburg




Großer Hund - große Gefahr
Zwischen zwei freilaufenden und nicht angeleinten Hunden kam es zu einer Rauferei, wobei sich ein großer Dalmatiner-Rüde auf einen kleinen Scottish-Terrier stürzte, diesen packte und ihm eine 5 - 8 cm große Risswunde zufügte. Die Halterin des Scottish-Terriers verlangte nun Ersatz der Tierarztbehandlungskosten in Höhe von rund 60 Euro. Ihre Klage gegen den Halter des Dalmatinerhundes hatte Erfolg. Obwohl der Scottish-Terrier auch nicht angeleint war und möglicherweise als erster geknurrt hatte, war der Anspruch nicht aufgrund der von dem Scottish-Terrier ausgehenden Gefahr zu mindern. Die von dem Dalmatiner ausgehende Gefahr stand so im Vordergrund, dass die von dem kleinen Scottish-Terrier ausgehende Gefahr dem gegenüber nicht ins Gewicht fällt. Das Gericht folgert dies daraus, dass es sich bei dem Dalmatiner um den deutlich größeren und stärkeren Hund handelt, dem der Scottish-Terrier nicht ernsthaft gefährlich werden konnte und weiter daraus, dass es zu der Verletzung gekommen ist, weil der Dalmatiner auf diesen zusprang und sofort packte und raufte. Amtsgericht München


Verantwortung für gemeinsamen Hund
Lebt der Hund der Ehefrau seit Jahren im gemeinsamen Haushalt der Eheleute, ist auch der Ehemann als Hundehalter anzusehen, jedenfalls, wenn der Ehemann für den Hund eine Haftpflichtversicherung auf seinen Namen abgeschlossen hat. Dies hat zur Folge, dass der Ehemann für vom Hund angerichtete Schäden haften muss. Diese grundsätzliche Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Hund zur Zucht eingesetzt oder gelegentlich auf Ausstellungen prämiert wurde. Hierdurch liegt noch keine Hundehaltung zu Erwerbszwecken vor, mit der Folge, dass sich der Hundehalter für das Verhalten seines Tieres entlasten könnte. Landgericht Osnabrück
Haftung bei Gefälligkeit den Hund ausgeführt
Das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar, sodass bei einer Schädigung des Ausführenden durch ein Verhalten des Hundes die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Für die Verletzungsfolgen muss ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Diese bezahlt zwar die Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld. Im vorliegenden Fall führte die Geschädigte den Hund der Nachbarn an einer automatischen Aufrollleine aus. Ohne diese zu arretieren, ging sie aus dem Haus. Als der Hund nun plötzlich loslief, rollte sich die Leine automatisch aus und riss die Frau, die sich dabei verletzte, zu Boden. Oberlandesgericht Stuttgart


Schmerzensgeld für Hundebissverletzung
Erleidet ein eineinhalbjähriges Kind durch einen Hundebiss ausgedehnte Weichteilverletzungen im Gesicht mit verschiedenen klaffenden, tief in das Gewebe reichenden Riss-/Quetschwunden im linken Gesichtsbereich sowie Verletzungsnarben, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro zuzuerkennen. Landgericht Essen


Haftung Verkehrsunfall durch frei laufenden Hund
Läuft ein Hund plötzlich auf die Straße und kommt es zu einem Zusammenprall mit einem Auto, so haftet der Hundebesitzer in voller Höhe für den Schaden, der bei dem Unfall entstanden ist. Kann der PKW- Fahrer nicht nachweisen, dass für ihn der Unfall unvermeidbar gewesen ist, dann haftet auch er. In der betreffenden Situation entschied das Gericht für eine Haftungsverteilung von 3 : 1 zu Lasten des Hundehalters. AG Gütersloh


Verkehrsunfall: Hund von Auto angefahren
Ein Mann war, so seine Darstellung, gegen eine Hündin gefahren, als diese quer über die Straße lief. Der Radfahrer verletzte sich und zog vor Gericht – jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordung nur dann in Betracht kommen, wenn die Hündin nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durc h die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können. OLG Bayern


Vom Hund auf die Straße gehetzt
Ein Hundehalter, der seine Hunde (hier: zwei Dobermänner) frei laufen lässt, muss auch für solche Schäden einstehen, die ein Dritter an fremden Sachen verursacht, um sich vor diesen Tieren zu retten. Damit wurde der Hundehalter zum Schadenersatz verurteilt, weil ein Passant aus Angst und Schrecken vor den frei laufenden Hunden auf die Straße lief und dort von einem Pkw erfasst wurde. Die Fahrzeugreparaturkosten in Höhe von DM 3.300 musste der Hundehalter bezahlen. Dass die Hunde den Schaden nicht selbst herbeigeführt haben, ist unerheblich. Ausreichend für die Tierhaltergefährdungshaftung ist, dass ein Ursachenzusammenhang besteht, der hier vom Gericht durch den drohenden Zugriff der Hunde bejaht wurde. AG Frankfurt/Main



Unfall durch Hund eines Landwirts
Auch Haustiere bleiben in Konsequenz unberechenbar. Deshalb hat der Gesetzgeber die so genannte Tierhaltergefährdungshaftung eingeführt. Danach haftet der Tierhalter fast immer, wenn durch sein Tier Schaden angerichtet wird. Nur für Nutztiere gilt eine andere Beweislage. Hier kann sich der Tierhalter entlasten, wenn er beweisen kann, dass das Schadensereignis auch bei größtmöglicher Sorgfalt entstanden wäre. Nicht jedes Tier ist aber ein Nutztier. Für einen Hund, der zur Sicherung eines innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, wurde dies jetzt verneint. Deshalb musste der Landwirt vollen Schadensersatz dafür leisten, dass sein sonst gehorsamer Hund auf die Straße lief und einen Pkw-Fahrer dazu veranlasste, in dieser Schreckreaktion diesem Tier auszuweichen, wodurch es zu einem Unfall kam. Oberlandesgericht Köln


Verkehrsrecht: Bremsen auch für Hunde
Ein Fahrzeugführer darf für einen plötzlich auf die Straße laufenden Hund bremsen, wenn der Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr groß genug ist. Zwar erlaubt die Straßenverkehrsordnung nur bei zwingenden Gründen ein Abbremsen, wozu normalerweise kleine Tiere wie ein Dackel nicht gehören, doch gilt dies dann nicht, wenn der nachfolgende Fahrzeugführer eigentlich einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält, dann aber nicht rechtzeitig reagiert. In dieser Situation haftet das nachfolgende Fahrzeug für den Auffahrschaden. Kammergericht Berlin



Haftung | Hundehalter: Besitzer haftet auch Fehlverhalten von Hund
Für das Fehlverhalten seines Hundes muss der Besitzer auch dann haften, wenn er selbst für das Verschulden nicht verantwortlich ist. So musste ein Mann 440 Mark Schadenersatz und 2000 Mark Schmerzensgeld zahlen, weil sein Hund eine Radfahererin zu Fall gebracht hatte. Durch den Unfall erlitt die Radlerin schwere Verletzungen, die sie beim geplanten Tennisurlaub deutlich beeinträchtigten. Außerdem verschmutzte der Sturz ihr Dirndl. Nach dem Urteil ist es nicht von Bedeutung, ob das Herrchen seinen freilaufenden Hund hätte anleinen müssen. Auch ohne Verschulden des Hundebesitzers begründet das Bürgerliche Gesetzbuch eine „Gefährdungshaftung“. Zwar sei der Schaden durch unberechenbares tierisches Verhalten entstanden, doch das Herrchen müsse die Folgen tragen. Amtsgericht München, Az.: 274 C 16925/00

Haftung Hundehalter: Hund verursacht Auffahrunfall - Sorgfaltspflicht des Hundehalters
Das Amtsgericht München verurteilte einen Mann, dessen Golden Retriever auf der Spur einer läufigen Hündin durch ein Loch im Zaun entwischt war und auf einer Straße einen Auffahrunfall verursacht hatte: Der Tierbesitzer habe nicht die erforderliche und zumutbare Sorgfalt walten lassen. Die Karambolage ereignete sich, als ein Autofahrer aufgrund des Hundes plötzlich bremsen musste und ein nachfolgendes Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand kam. Der Richter stellte fest, dass auf Grund der Sichtverhältnisse beide Autofahrer den Hund hätten sehen müssen. Somit war für den Kläger, also den Halter des Unfallfahrzeuges, das Unfallgeschehen kein unabwendbares Ereignis. Allerdings hätte der Hundebesitzer besondere Vorkehrungen treffen müssen, wenn schon bekannt ist, dass der Zaun kaputt ist. Daher wurde der Schaden zu jeweils 50 Prozent auf den Kläger und den Hundebesitzer aufgeteilt. AG München


Schmerzensgeld für Hundebiss
Das Landgericht Zwickau hat einem Jungen 2556 Euro Schmerzensgeld für einen Hundebiss zugestanden. Der damals Dreijährige war von einem Golden Retriever der Nachbarn gebissen worden und musste in Krankenhaus. Mit dem Schmerzensgeld sei den psychischen Belastungen des Opfers sowie dessen Verletzungen Rechnung getragen. LG Zwickau


Keine Mithaftung für angeleinten Hund
Rennt ein nicht angeleinter Schäferhund, der sich in erheblicher Entfernung von der Person befindet, die ihn ausführt, auf einen angeleinten Pudel zu und verletzt sich der Führer des Pudels durch einen Sturz, weil der Schäferhund ihn dabei berührt, haftet der Halter des Schäferhundes zu 100 % jedenfalls dann, wenn der Schäferhund sich bereits beim Losrennen außerhalb der Sichtweite der ihn führenden Person befunden hatte. Eine Mithaftung des Pudelhalters wegen bloßen "Daseins" seines angeleinten Hundes scheidet aus. Denn die Tiergefahr eines freilaufenden Schäferhundes in einer solchen Situation, ist erheblich höher als diejenige des angeleinten Pudels. Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 10 U 205/01


Tierheim ist Tierhalter
Ein Tierheim, dem ein Hund durch Vertrag übereignet wurde, ist als Tierhalter anzusehen, wenn es die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. In Konsequenz führt dies dazu, dass dann dieses Tierheim auch für Schadenersatzansprüche aufkommen muss, die ein Hund des Tierheimes bei anderen Personen anrichtet. Landgericht Hanau


Keine Opferentschädigung bei Hundeangriff
Personen, die durch einen fremden Hund verletzt werden, haben gegen den Tierhalter einen Schaden- und Schmerzensgeldanspruch. Ist aber der Tierhalter mittellos, so geht diese Anspruch ins Leere. Gleichwohl kann dem Geschädigten gegen den Staat in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn es sich um einen vorsätzlichen Angriff handelte. Hierbei ist nicht auf das Verhalten des Hundes selbst abzustellen, sondern auf das Verhalten des Hundehalters. Ein Anspruch auf Opferentschädigung gibt es daher nur, wenn das Tier gezielt auf den Menschen gehetzt wurde, oder wenn der Hundehalter mit einem Angriff des Hundes auf den Geschädigten habe rechnen müssen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz


Ob Kind oder Hund - Tempo ist zu drosseln
Nimmt ein Pkw-Fahrer neben der Straße spielende Kinder wahr, muss er seine Fahrzeuggeschwindigkeit erheblich reduzieren. Zudem muss er sich jederzeit auf eine Bremsbereitschaft einstellen. Im vorliegenden Fall rannte ein Kind aus einer Gruppe von Kindern hinter einem Hund her, der unversehens die Straße überquerte. Dabei kam es zu einem Unfall, bei dem der Junge von dem herannahenden Fahrzeug erfasst wurde. Das Gericht sah die Schuld am Unfall zu 2/3 bei dem Fahrzeugführer an. Dieser hatte sich nämlich nicht auf die Gefahr mit den Kindern eingestellt und nicht die Fahrzeuggeschwindigkeit drastisch gedrosselt. Das Mitverschulden des 10-jährigen Jungen bewertete das Gericht lediglich mit einem Drittel. Oberlandesgericht Celle


Verjährung der Ansprüche beim Welpenkauf
Wird bei einem Welpen rund 16 Monate nach Übergabe des Tieres eine Hüftgelenksdysplasie festgestellt, dann sind etwaige Gewährleistungsansprüche des Hundekäufers gegen den Verkäufer nach § 477 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Der Hundezüchter muss keinen Schadenersatz für die Operationskosten des Hundes leisten.Amtsgericht Lampertheim


Haftung: Hundeleine am Lenkrad
Ein Fahrradfahrer verhält sich im höchsten Maße leichtsinnig, wenn er im öffentlichen Straßenverkehr einen Hund mit sich führt und die Hundeleine am Fahrradlenker befestigt. Hier ist es für den Fahrradfahrer und Hundeführer vorhersehbar, dass sich beim Annähern eines anderen Hundes Kräfte am Fahrradlenker entwickeln, die nicht mehr beherrschbar sind. Zwar ist das Führen eines Hundes von einem Fahrrad aus im Grundsatz gestattet. Größere, schnell laufende Hunde dürfen gemäß dieser Ausnahmebestimmung von Fahrrädern aus geführt werden, soweit dies mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist. Das Umwickeln des Fahrradlenkers mit der Leine in der vorliegenden Weise birgt jedoch beim Radfahren eine besondere Gefahr. Die Leine kann im Notfall nicht in kurzer Zeit gelöst werden. Dementsprechend muss der Fahrradfahrer besonders aufmerksam fahren, um einen Unfall auf Grund der Befestigung der Hundeleine zu vermeiden. Dem gestürzten und verletzten Fahrradfahrer stehen gegen den anderen Hundehalter keine Schaden- und Schmerzensgeldansprüche zu. Oberlandesgericht Köln


Haftung
Während des Lauftrainings von zwei Joggern kreuzten zwei unangeleinte Dackel deren Laufweg. Dem ersten Jogger gelang es noch über eines der Tiere hinweg zu springen. Der zweite Jogger konnte dem Dackel aber nicht mehr ausweichen. Er stürzte und zog sich einen Bruch des linken Arms zu. Der verletzte Jogger verlangte nun vom Hundehalter ein Schmerzensgeld von fast 8.000 Euro. Das Gericht verurteilte schließlich den Dackelbesitzer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, reduzierte dieses aber auf 70 Prozent. Dies deshalb, weil dem verletzten Jogger ein Mitverschulden von 30 Prozent anzulasten ist. Denn dieser hätte die Hunde schon aus relativ weiter Entfernung sehen können, und hätte beispielsweise einen Bogen laufen oder das Tempo verringern können. Weil er sich auf diese Situation nicht richtig einstellte, wurde sein geltend gemachtes Schmerzensgeld auch nicht in voller Höhe anerkannt. Oberlandesgericht Koblenz


Radfahrer kontra Hund
Nähert sich ein Radfahrer einem frei laufenden Hund und kommt der Radfahrer dann beim Zufahren auf den Hund zu Fall, so kommt eine Tierhaltergefährdungshaftung des Hundehalters nur dann zum Tragen, wenn der Hund sich konkret so verhalten hat, dass er den Verkehr gefährdet und durch sein Verhalten den Radfahrer zu Fall gebracht hat. Alleine die Tatsache, dass sich der Hund vor dem Unfall auf der von dem Radfahrer benutzten Fahrbahn befunden hat, reicht für eine Haftung des Hundehalters nicht aus. Die Schmerzensgeldklage des verletzten Radfahrers wurde daher abgewiesen. Oberlandesgericht Frankfurt/Main



Eingreifen bei einer Hundebeisserei: Kein Schadensersatz durch die Selbstgefährdung
Versucht ein Hundehalter seinen Hund, der sich mit einem anderen Hund eine Balgerei und Beißerei liefert, von diesem fremden Hund zu trennen und wird er hierbei in die Hand gebissen, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten gegen den anderen Hundehalter. Ihm steht auch kein Schmerzensgeld zu. Denn derjenige, der beim Versuch streitende Hunde mit der Hand zu trennen, handelt grob fahrlässig und auf eigene Gefahr. Die Gefahr, von einem Hund in dieser Situation gebissen zu werden, lag besonders nahe. Landgericht Bamberg


Pferd-Hund-Konflikt
Eine Reiterin verklagte einen Hundehalter auf Schmerzensgeld. Sie behauptete, der Hund sei auf das Pferd zugesprungen. Dadurch habe das Pferd gescheut, sie sei vom Pferd gefallen und habe sich hierbei verletzt. Der Hundehalter schilderte den Unfallvorgang anders. Er sei mit seinem Hund nur spazieren gegangen und konnte sich das Scheuen des Pferdes nicht erklären. Das angerufene Gericht wies die Schmerzensgeldklage ab. Alleine die Anwesenheit des Hundes rechtfertigt keine Haftung des Hundehalters und auch nicht die Behauptung der Reiterin, dieser habe seinen Hund nicht "im Griff gehabt". Erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass die Reiterin nachgewiesen hätte, dass der Unfall durch die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens ("Tiergefahr") verursacht worden ist. Hätte also der Hund das Pferd angesprungen oder angebellt, so hätte sich auch die Tiergefahr verwirklicht. Weil gerade dies die Reiterin aber nicht beweisen konnte, wurde die Klage abgewiesen. Amtsgericht Daun


Haftung: Jogger kann auch einem Hund ausweichen
Ein Jogger muss einer Gefahr ausweichen. Dies auch dann, wenn ein Hund seinen Weg kreuzt. Er muss zumindest sein Tempo deutlich verringern und notfalls sogar einen Bogen um den Hund laufen, um eine Kollision mit diesem Tier zu vermeiden. Unterlässt der Jogger diese Vorsichtsmaßnahmen und stößt er deshalb mit dem Hund zusammen, dann ist sein Schmerzensgeldanspruch gegen den Hundehalter wegen seines eigenen Mitverschuldens zu kürzen. Oberlandesgericht Koblenz
Angehörige genießen keinen Versicherungsschutz
Führt die im Haus des versicherten Tierhalters wohnende Schwiegermutter dessen Hund ausnahmsweise aus und wird diese hierbei durch den Hund so zu Fall gebracht, dass sie sich einen komplizierten Oberarmbruch zuzieht, so stehen dieser Frau keine Schaden- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung zu, weil sie als Tierhüterin und Angehörige insoweit keinen Versicherungsschutz genießt. Oberlandesgericht Frankfurt/Main


Schmerzensgeld für Hundebiss eines Rottweilers
Ein Hundehalter handelt bedingt vorsätzlich und nicht nur fahrlässig, wenn sein Hund erneut einen Menschen angreift und er keine Vorsichtsmaßnahmen gegen das Losreißen von der Leine unternimmt oder dem Hund kein Maulkorb anlegt. Greift dieser Hund (hier: Rottweiler) erneut einen Menschen an und wird dieser durch mehrere Bisswunden verletzt, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zur Schadenwiedergutmachung. Amtsgericht München



Hundebesitzerin mit Schockschaden
Eine Restaurantbesucherin, die ihren Hund zum Essen erlaubterweise mitgenommen hatte, musste während des Essens feststellen, dass ihr Hund unter der Sitzbank anfing zu knabbern. Nach Überprüfung stellte sie fest, dass sich unter dieser Bank eine Köderbox für Nagetiere befand. Da ihr Hund akute Vergiftungserscheinungen zeigte, brachte sie ihren Hund zum Tierarzt, der ein Gegengift verabreichte. Die Hundebesitzerin verlangte nun vom Restaurantbetreiber Ersatz der Behandlungskosten (34,36 Euro) sowie ein Schmerzensgeld (500,00 Euro), da sie aus Angst um das Leben des Hundes einen Schock erlitten habe. Ihre Klage wurde jedoch abgewiesen. Denn das Aufstellen von Köderboxen gehört zu den Anforderungen, die an den Betreiber eines Restaurants zur Vermeidung von Ungeziefer im Speisesaal zu stellen sind. Mit solchen Maßnahmen muss jeder Besucher rechnen. Eines gesonderten Hinweises des Restaurants an Gäste, die Hunde mitbringen, bedarf es insofern nicht. Es ist keine besondere, unerwartete Gefahrenquelle für Hunde geschaffen worden. Amtsgericht München



Halterhaftung: Familienhund | Wachhund | Arbeitshund
Werden von einem Landwirt auf seinem Reiterhof Hunde (hier: 2 Rottweiler, 1 Staffordshire-Terrier) gehalten, so können diese Hunde der privaten Liebhaberei wie auch zum Schutz des Objekts zugeordnet werden. Im letzteren Fall kommt dem Tierhalter die Möglichkeit zu, sich bei einer Verletzungshandlung seiner Hunde zu entlasten, während der private Hundehalter stets für seine Hunde haftet. Bei solchen Hunden auf einem Reiterhof, die auch zur Bewachung eingesetzt werden, handelt es sich damit um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Hat also das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung des Tiers, vor allem auf seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen. Diese Zweckbestimmung muss gegebenenfalls das Gericht bestimmen. Bundesgerichtshof


Kostenpflichtige Tierbefreiung aus Pkw
Die Besitzerin eines Hundes, die ihr Tier bei starker Hitze in einem Fahrzeug eingeschlossen hat, muss die Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hundes tragen. Der Polizeieinsatz war notwendig, da die Außentemperatur bereits bei 31 Grad lag, das Fahrzeug völlig verschlossen und die Fahrzeughalterin nicht zu erreichen war. Damit durfte die Polizei unmittelbar einschreiten und durfte die Seitenscheibe des Pkw mit einem Beil zerstören, um den Hund zu befreien. Rechtmäßig hat die Polizei auch Personal- und Fahrtkosten in Höhe von 83,00 Euro erhoben. Entscheiden für die Kostenerhebung war das Verhalten der Hundebesitzerin. In einem solchen Fall, wie auch bei Leistungen der Verwaltung zu Gunsten einzelner Bürger, gibt es keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die Kosten trägt. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz


Im Wald lauern immer Gefahren
Wanderer benutzen einen Wald immer auf eigene Gefahr. Damit ist die Verkehrssicherungspflicht für Waldbesitzer dahingehend eingeschränkt, dass die Haftung für natur- bzw. waldtypische Gefahren ausgeschlossen wird. Für natur- und waldtypische Gefahren durch Bäume und den Zustand von Wegen haftet damit der Waldbesitzer nicht. Dieser haftet nur für atypische Gefahren, also für Gefahrenquellen, die er selbst geschaffen hat und mit denen auch ein vorsichtiger und aufmerksamer Wegebenutzer nicht zu rechnen hat. Damit blieb die Klage einer Spaziergängerin erfolglos, die mit ihrem Hund auf einem Waldwanderweg spazieren ging, wegen eines umgestürzten Baumes den eigentlichen Weg verließ und sich dabei durch einen Sturz Verletzungen zuzog.   Landgericht Hannover



Pkw-Kollision mit Hund
Besteht für den Führer eines Autos die Möglichkeit, die Kollision mit einem auf die Straße laufenden Hund durch wiederholtes Ausweich- und Bremsmanöver zu vermeiden, dann bleibt beim Fahrzeugführer ein Mithaftungsanteil von 25 Prozent. Die überwiegende Haftung trifft aber den Hundehalter, weil dieser seinen Hund nicht angeleint und auch sonst nicht unter Kontrolle hatte. Amtsgericht Wetzlar

Sieht die Gefahrenabwehrverordnung einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz vor, dass dort Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint ausgeführt werden dürfen, so ist diese Pflicht rechtmäßig und muss vom Hundehalter eingehalten werden. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung geht von Hunden eine Gefahr aus. Zu deren Verhalten gehört das Beißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußert und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter, die die Schwelle bloßer Lästigkeit überschreitet, führen kann. Deshalb ist es gerechtfertigt, innerhalb bebauter Ortslagen einen Anleinzwang vorzuschreiben. Für den verständigen, durchschnittlichen Hundehalter ist der räumliche Geltungsbereich einer solchen Regelung ohne weiteres erkennbar. Er muss den Hund dort anleinen, wo gewöhnlich mit dem Erscheinen von Personen und/oder anderer Tiere zu rechnen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine nicht nur vereinzelte Bebauung mit Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden besteht. Oberverwaltungsgericht Koblenz


Zwischen Tiergefahr und Ungeschicklichkeit
Die Tiergefahr eines Hundes verwirklicht sich alleine noch nicht dadurch, dass ein nicht angeleinter Hund, ohne aggressives Verhalten, auf einen anderen angeleinten Hund zuläuft. Versucht dann der Hundehalter seinen Hund vor dem anlaufenden Hund zu schützen und hält er beide Tiere fest, sodass sich diese nicht beißen können, liegt kein Tatbestand vor, der zu einer Haftung des Hundehalters des frei laufenden Hundes führt, wenn der Hundehalter, den nicht angeleinten Hund abwehren will, hierbei zu Fall kommt und sich einen Fußbruch zuzieht. In einer solchen Konstellation kann die Unfallverletzung auch auf eine Ungeschicklichkeit zurückzuführen sein. Amtsgericht Weinheim


Radfahrersturz durch nicht angeleinten Hund
Kommt es auf einem Radweg zu einem Zusammenstoß zwischen einem nicht angeleint laufenden Hund und einem Radfahrer, dann ist der Hundehalter dem Radfahrer zum Schadenersatz verpflichtet. Erst recht gilt dies dann, wenn eine ordnungsbehördliche Verordnung eine Hundeanleinpflicht vorsieht. Denn eine solche Hundeanleinverordnung soll Fußgänger und Radfahrer vor frei herumlaufenden Hunden gerade schützen. Für den hier verletzten Radfahrer sprach das Gericht ihm für die erlittene Schädel-Hirn-Trauma- Verletzung dritten Grades ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro und eine monatliche Rente von 250 Euro zu. Oberlandesgericht Hamm



Privathaftpflichtversicherung
Eine Privathaftpflichtversicherung und eine Tierhaftpflichtversicherung für seinen Hund hatte ein Mieter abgeschlossen. Als sein Hund dann eine Tür und den PVC-Boden beschädigte, fühlte sich keine der beiden Versicherungen zuständig. Die Privathaftpflichtversicherung argumentierte, wonach Schäden durch den Hund nicht durch diese mit abgedeckt werden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnte ab, weil nach ihren Versicherungsbedingungen Schaden an angemieteten Gegenständen nicht versichert sind. Der Hundehalter musste für den entstandenen Schaden selbst aufkommen. LG Frankfurt


Versicherung von Hunden
Eine Versicherung für Hunden ist gesetzlich nicht immer vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, eine abzuschließen, da bei entstandenem Schaden seitens des Hundes immer der Halter haften muss, auch wenn man dem Vierbeiner kein direktes Verschulden nachweisen kann. Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder Hundehalter abschließen. Für Hunde und Pferde muss man eine gesonderte Police abschließen; Schäden durch Katzen, Kleintiere (Ausnahme: gefährliche Exoten ) sind von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.


verletzt ein Tier einen Menschen
Wenn Ihr Haustier einen Menschen verletzt oder tötet oder seine Sachen beschädigt (verbeultes Rad, zerrissene Kleidungsstücke, verletzte fremde Hunde oder Katzen), müssen Sie für den entstandenen Schaden in voller Höhe aufkommen. Bei der Verletzung eines Menschen müssen Sie noch Schmerzensgeld erstatten (§§ 833, 847 BGB). Sie müssen für alles auch geradestehen, wenn Sie kein Verschulden trifft (Gefährdungshaftung).

Aggression des Hundes
Aggression des Hundes führt zur Haftung des Halters: Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen und unterlegenen Hundes eingreift und Bissverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes, auch wenn sich nicht mehr ermitteln lässt, welcher Hund nun den Verletzten gebissen hat. LG Flensburg

Hundehalterhaftung Information von Tierrecht-Mainz Rechtsanwalt Ackenheil
Hundehalter Haftung Information Tierrecht MAinz Ackenheil


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Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
(Tieranwalt)

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