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Tierrecht - Mainz Nachbarschaft und Haustiere : Ackenheil Anwaltskanzlei 06136 - 762833 Mainz, Wiesbaden, Frankfurt und Umgebung - bundesweit
Abmahnung / Unterlassungsklage
Die Abmahnung stellt den ersten Schritt dar, wenn es wegen Haustierhaltung zu Streitigkeiten kommt. Sie ist eine Voraussetzung für eine Unterlassungsklage oder spätere Kündigungen (§§ 550, 535 BGB). Wichtig ist, dass in der Abmahnung das zu beklagende Verhalten nach Ort und Zeit korrekt bezeichnet wird. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Fassung dringendst zu empfehlen.
Nachbarklage
Die Nachbarklage hilft Ihnen in Form der Beseitigungs- oder Unterlassungsklage, wenn Sie durch ständigen Lärm oder Gestank der nachbarlichen Haustierhaltung belästigt werden.
Missständen / Grundstücksnachbar / Wohnungseigentümer / Benachbarter Mieter
Als Mieter können Sie auch von Ihrem Vermieter verlangen, dass er den nachbarschaftlichen Missständen Abhilfe verschafft. Diesem Verlangen können Sie durch Androhung einer Mietzinsminderung Nachdruck verleihen. Als Grundstücksnachbar können Sie die Klage auf die §§ 1004 Abs.1, 906 BGB stützen, als benachbarter Wohnungseigentümer auf die §§ 15 Abs.3 Wohnungseigentumsgesetz, 1004 Abs. 1 BGB und als benachbarter Mieter auf die §§ 862 Abs. 1, 906 BGB. In dieser Sache müssen die durch die nachbarliche Tierhaltung verursachten Belästigungen nicht schuldhaft, aber rechtswidrig sein. Daran fehlt es, wenn eine Duldungspflicht Ihrerseits besteht. Ein Beispiel wäre der nachbarliche Lärm: Nach § 906 BGB können Sie gegen die nachbarliche Tierhaltung dann nichts unternehmen, wenn Sie dabei nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Das wäre dann der Fall, wenn der Lärm, den die Haustiere des Nachbarn verursachen, den Lärm der normalen alltäglichen Wohngeräusche (Benutzung des Staubsaugers, Küchenmaschinen ...) nicht übersteigt.
Gelegentlichen Lärmbelästigungen
Bei nur gelegentlichen Lärmbelästigungen hilft § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz. Nach dieser Vorschrift sind unzumutbare Lärmstörungen Ordnungswidrigkeiten, die, wenn sie bei der Polizei angezeigt werden, mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Zwei Katzen
Ein Gartenbesitzer muss bis zu zwei Katzen aus der Nachbarschaft in seinem Grundstück dulden. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss er die Tiere entweder weggeben oder im Haus halten.
Ortsübliche Pferdehaltung auf einem Dorf
Ist eine Dorfsiedlung schon von alters her durch Landwirtschaft geprägt, dann ist auch eine Pferdehaltung als ortsüblich anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die landwirtschaftliche Gebäudenutzung für das Vieh jetzt weitestgehend eingestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund wurde die Klage eines Nachbarn gegen einen Pferdehalter abgewiesen, der einen ehemaligen Kuhstall in einen Pferdestall umbaute, um dort und auf einem weiteren Reitplatz seine Pferde halten zu können. Die Richter befanden, dass auch die Pferdehaltung in diesem Dorf ortsüblich sei, und ließen den zugezogenen Nachbarn wissen, dass jeder, der sich in einem Dorf ansiedelt, auch mit den dorftypischen Beeinträchtigungen zu rechnen habe. OVG Rheinland-Pfalz
Schadenszahlung wegen Hundegebell
Ein Hundebesitzer musste Schadensersatz in Höhe eines Mietausfalls zahlen, weil das Gebell seiner Hunde den Grundstückswert gesenkt hatte. Die permanente Belästigung durch die Hunde auf dem Nachbarsgrundstück veranlasste die Wohnungsmieter, den Mietzins zu mindern. Für den Vermieter entstand ein Verlust von 4700 Mark. Deshalb verklagte der Wohnungsvermieter den Nachbarn auf Schadensersatz, obwohl die Hunde mittlerweile abgeschafft waren. Die Hunde des Nachbarn waren oft alleine und reagierten auf jedes Geräusch, ob Flugzeug oder spielende Kind e r, mit lautem Bellen. Die Geräuschbelästigung war für die Mieter unzumutbar. Protokolle der Mieter ergaben, dass die Hunde bis zu 15 Minuten am Stück bellten. Der Hundehalter konnte nicht beweisen, dass er alles Mögliche getan hatte, um das Bellen zu unterbinden. Damit hatte es der Nachbar unterlassen, eine Grundstücksminderung mit einhergehender Mietzinssenkung zu verhindern, und wurde für schadensersatzpflichtig befunden. Amtsgericht Köln
Mietminderung wegen Hundegebell
Führt unzumutbares Hundegebell auf dem Nachbargrundstück dazu, dass ein Mieter die Miete mindert, dann ist der Vermieter berechtigt, von dem Störer, entweder dem Hundehalter selbst bzw. dem Eigentümer des vermieteten Objektes, Schadenersatz in Höhe der erlittenen Mietminderung zu beanspruchen. Amtsgericht Köln
Auf leisen Pfoten beim Nachbarn
Zwei Mieter, die jeweils von ihrer Wohnung Zugang zum gemeinsamen Garten hatten, stritten über den Auslauf von 2 Katzen des einen Mieters. Diese waren ab und zu auf die Terrasse und auch einmal in die Wohnung des Mitmieters gelaufen. Dabei wurde einmal ein Blumentopf umgeworfen und zerstört. Dadurch fühlte sich der Nachbar derart gestört, dass er vom Gericht ein Verbot dergestalt forderte, dass diese Katzen "sein Grundstück" nicht betreten durften. Während das erstinstanzliche Gericht auf diese Forderung einging, folgte das Berufungsgericht diesem Antrag nicht. Denn ein Verbot, das sich auf das gesamte Miet-Grundstück ausdehnt, ist zu weit gefasst. Das Verbot hätte sich nur auf einen gewissen Grundstücksteil, der von diesem Mieter allein genutzt werden durfte, beziehen dürfen. Landgericht Darmstadt
Nachbarschutz wegen Pferdeunterstellhalle
Der Eigentümer eines Grundstücks mit Wohnhaus kann von dem Nachbarn die Beseitigung der später baugenehmigungsfrei errichteten Pferdeunterstellhalle mit Pferdekoppel nicht verlangen, wenn beide Bauvorhaben im Außenbereich liegen und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften gewahrt sind. Landgericht Deggendor
Schweinehaltung neben Bäckerei?
Wer in einem Dorfgebiet eine Bäckerei betreibt, muss grundsätzlich damit rechnen und sich hierauf auch einrichten, dass bestehende, für landwirtschaftliche Tierhaltung geeignete Gebäude ihrem Nutzungszweck wieder zugeführt werden. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Backwaren einer in einem Dorfgebiet gelegenen Bäckerei durch Schweinegeruch, ist die Schweinehaltung der Bäckerei gegenüber jedenfalls dann nicht rücksichtslos, wenn dem Bäcker eigene Maßnahmen zur Abwehr etwaiger Beeinträchtigungen zumutbar sind. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Katzen kennen keine Grenzen
Bewohner von Gebieten mit Einfamilienhäusern und Gärten müssen es hinnehmen, dass Nachbars Katze über ihr Grundstück streunt. Denn es liegt in der Natur von Hauskatzen mit Auslauf, dass sich diese auch auf fremdes Areal begeben. Die Richter begrenzten diesen Duldungsanspruch allerdings auf eine Katze. Mehr sei dem Grundstücksnachbar nicht zuzumuten. Landgericht Hildesheim
Nachbarschutz gegen Hunde verwirkt
Duldet ein Nachbar, dass ein direkt angrenzender Nachbar auf seinem Grundstück fünf Huskys und einen Mischlingshund hält, so kann sich dieser nach einem Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr darauf berufen, dass von der Hundehaltung eine unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde ausgeht. Lehnt deshalb die Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten gegen diesen Hundehalter ab, weil sich weder dieser Nachbar noch andere Anwohner in den vergangenen Jahren über die Hundehaltung beschwert haben, so ist dies rechtmäßig. Dies auch deshalb, weil im Laufe der Zeit zwischen Mensch und Tier eine vertiefte emotionale Beziehung entsteht und es einen schwerwiegenden Eingriff bedeuten würde, wenn die Tiere nach so langer Zeit wieder weggegeben werden müssten. Verwaltungsgericht Koblenz
Pferdehaltung im Wohngebiet
Ob eine Pferdehaltung für die benachbarte Wohnbebauung zu einer unzumutbaren Belästigung führt oder dieser - noch - zugemutet werden kann, lässt sich nicht abstrakt und für alle Fälle einheitlich beurteilen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Dabei kommt es insbesondere auf die Zahl der Tiere und auf den Zuschnitt der Grundstücke an. Es ist zu berücksichtigen, dass mehr oder minder unvermeidbar mit jeder Pferdehaltung Einwirkungen wie Gerüche, vermehrtes Auftreten von Fliegen oder Geräuschen verbunden sind. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass diese Pferdehaltung der umliegenden Wohnbebauung nicht mehr zuzumuten ist. Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Nachbarklage gegen Hundehaltung
Der Eigentümer eines Grundstücks kann gegen die Hundehaltung seines Nachbarn gerichtlich vorgehen, wenn von dieser Hundehaltung (hier: fünf Huskies und ein Mischlingshund) eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dieses, aus dem Eigentum hergeleitete Recht zur Klagebefugnis, gilt aber nicht für einen Nachbarn, dem nur ein Wohnrecht zusteht. Denn nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten und Nießbraucher können sich auf ein auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gestütztes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht berufen. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 A 10305/05.OVG Der Eigentümer eines Grundstücks kann gegen die Hundehaltung seines Nachbarn gerichtlich vorgehen, wenn von dieser Hundehaltung (hier: fünf Huskies und ein Mischlingshund) eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dieses, aus dem Eigentum hergeleitete Recht zur Klagebefugnis, gilt aber nicht für einen Nachbarn, dem nur ein Wohnrecht zusteht. Denn nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten und Nießbraucher können sich auf ein auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gestütztes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht berufen. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Eingeschränktes Hundebesuchsrecht
Wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung in zulässiger Weise die Tierhaltung rechtskräftig auf maximal einen Hund bzw. auf eine Katze begrenzt, so steht der Wohnungseigentümergemeinschaft auch das Recht zu, das Besuchsrecht und die Pflege von Hunden auf maximal sechs Wochen im Jahr zu begrenzen. Denn nur auf diese Weise lässt sich die Umgehung der Tierhaltungsbegrenzung wirksam ausschließen. Die gewählte Dauer von sechs Wochen ist angemessen und diskriminiert einen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht. Amtsgericht Hannover
Zweifelhafte Hundehaarallergie
Haben Vermieter und Mieter in ihrem Mietvertrag vereinbart, dass eine Hundehaltung der Genehmigung des Vermieters bedarf, so gilt dieses Haltungsverbot, wenn ein anderer Mieter im Wohngebäude unter einer Tier- und Hundehaarallergie leidet. Stellt sich aber heraus, dass diese Allergie des Mitmieters weniger schlimm ist und dass nur ein unmittelbarer Kontakt zum Tier die Allergie auslöst, dann kann der Vermieter zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet sein. Dies insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Tierhaltung nachvollziehbare vernünftige Interessen verfolgt. Hier ist dann die Zustimmung zur Hundehaltung zu erteilen und kann auch nicht von der Stellung einer zusätzlichen Mietsicherheit abhängig gemacht werden.

Tiere in der Nachbarschaft Laermbelästigung


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(Tieranwalt)

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